Ist Krypto halal?

Bitcoin, Kryptowährungen und muslimische Ethik — eine ausgewogene Analyse · von Ahmed & Hassan Al Gizani
Die Antwort in Kürze

Krypto ist weder pauschal halal noch pauschal haram: Es kommt auf den Vermögenswert und seine Verwendung an. Ein Vermögenswert, dessen Projekt zulässig ist und der langfristig als Anlage gehalten wird, ohne Hebel und ohne Zinsmechanismus, wird von einem erheblichen Teil der zeitgenössischen Gelehrten als annehmbar eingestuft. Umgekehrt sind Spekulation, Staking mit garantierter Rendite und gehebeltes Trading problematisch. Es handelt sich um ein Thema des Ijtihad, bei dem die Auffassungen auseinandergehen: Massgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.

Kaum ein Thema wirft bei muslimischen Anlegerinnen und Anlegern so viele Fragen auf wie die Kryptowährung. Bitcoin, Ethereum, Stablecoins, Staking, DeFi…: Das Vokabular ist neu, die Materie entwickelt sich schnell, und die Gelehrten sind sich nicht einig. Statt die Frage mit einem Wort zu entscheiden, liefert dieser Beitrag das Raster, mit dem Sie die Konformität eines Vermögenswerts oder einer Praxis selbst beurteilen — im Licht der Grundsätze des islamischen Finanzwesens.

Eine Frage des Ijtihad

Zuerst eines klar festhalten: Zu den Kryptowährungen gibt es keinen abschliessenden Konsens (Idschmâ'). Die Technologie ist zu jung, und die Gelehrten analysieren sie mit unterschiedlichen Rahmen. Zahlreiche Gelehrte und Institutionen betrachten Bitcoin als ein Gut (Mal), das zulässig getauscht werden kann; andere äussern Vorbehalte, oft im Zusammenhang mit dem fehlenden inneren Wert, der Volatilität oder der überwiegend spekulativen Verwendung.

Das Thema ist deshalb mit Demut anzugehen: Dieser Ratgeber spricht keine Fatwa aus. Er schlägt eine Analysemethode vor, die mit den anerkannten Grundsätzen im Einklang steht, und erinnert daran, dass bei einer Entscheidung, die Ihre religiöse Praxis betrifft, die Auffassung eines qualifizierten Gelehrten massgebend bleibt.

Die drei Fragen, die Sie sich stellen

Um eine Kryptowährung oder eine Praxis zu beurteilen, genügen meist drei Fragen.

1. Ist der Vermögenswert selbst zulässig?

Eine Kryptowährung ist oft der Token eines Projekts. Beruht dieses Projekt auf einer verbotenen Tätigkeit — ein Glücksspielprotokoll, eine Plattform für verzinsliche Kredite, eine nicht konforme Dienstleistung —, so erbt der Token diese Nichtkonformität. Umgekehrt steht eine Währung, die als blosses Tauschmittel oder als Wertaufbewahrungsmittel dient, ohne unzulässige zugrunde liegende Tätigkeit, auf besseren Grundlagen.

2. Ist es eine Anlage oder Spekulation?

Das ist der entscheidendste Punkt. Einen konformen Vermögenswert zu kaufen und ihn langfristig zu halten, ist eine Anlage. Kauf und Verkauf aneinanderzureihen, um von Kursschwankungen zu profitieren, erst recht mit Hebel, gehört zur Spekulation (Maysir) und zur übermässigen Ungewissheit (Gharar). Dieselbe Kryptowährung kann so auf vertretbare Weise gehalten… oder auf problematische Weise gehandelt werden. Der entscheidende Unterschied ist der zwischen Anlegen und Wetten.

3. Gibt es einen Zinsmechanismus (Riba)?

Viele Produkte des Krypto-Ökosystems versprechen eine «Rendite»: Staking zu garantiertem Satz, Verleih von Token, verzinste Konten, Lending-Protokolle. Wird auf gebundenem Kapital eine feste Rendite garantiert, findet sich die Logik des Riba wieder, die zu meiden ist. Hebel und Terminkontrakte (Futures) fügen ihrerseits impliziten Zins und Spekulation hinzu.

Der Fall des Staking

Nicht jedes Staking ist gleich. Eine feste und garantierte Rendite auf blockierten Token wird oft dem Riba gleichgestellt. Dagegen werden bestimmte Formen der Beteiligung an der Absicherung eines Netzwerks — die eine tatsächliche Leistung und ein geteiltes Risiko vergüten — von einem Teil der Gelehrten anders beurteilt. Im Zweifel lassen Sie alles beiseite, was als «garantierte Rendite» dargestellt wird.

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Bitcoin, Ethereum, Stablecoins… Fall für Fall

Wenden wir das Raster auf die häufigsten Fälle an:

In Krypto konform investieren

Wer einen Teil seines Vermögens dafür einsetzen will, hält sich an einige Grundsätze der Vernunft:

Krypto, Zakat und Schweizer Besteuerung

Zwei oft vergessene praktische Punkte. Zunächst die Zakat: Nach der überwiegenden Auffassung fallen gehaltene Kryptowährungen in die Bemessungsgrundlage der Zakat, berechnet auf ihrem Marktwert zum jährlichen Stichtag. Sodann die Besteuerung: In der Schweiz gelten Kryptowährungen als Vermögensbestandteile, die zu deklarieren und der Vermögenssteuer unterworfen sind; für Privatanlegerinnen und Privatanleger sind Kapitalgewinne grundsätzlich steuerfrei, für als gewerbsmässig eingestufte Profile gelten jedoch besondere Regeln. Dieser Rahmen ist für Ihre Situation zu überprüfen.

Unsere Transparenz

ALG Club verfügt über kein förmliches Scharia-Aufsichtsgremium und spricht keine Fatwa aus. Dieser Beitrag stellt die verschiedenen gelehrten Analysen redlich dar und stützt sich auf die anerkannten Grundsätze. Bei einem Thema des Ijtihad wie der Krypto haben Vorsicht und die Auffassung eines qualifizierten Gelehrten Vorrang.

Dieser Inhalt dient ausschliesslich der Bildung und stellt keine Fatwa dar: Da bei Konformitätsfragen Unterschiede zwischen den Rechtsschulen bestehen, obliegt es jeder Person, sich für ihre Situation an eine zuständige religiöse Autorität zu wenden. Er stellt ebenso wenig eine Kauf- oder Verkaufsempfehlung dar.

Häufige Fragen

Die Frage gehört zum Ijtihad, und die zeitgenössischen Gelehrten gehen auseinander. Zahlreiche Gelehrte betrachten Bitcoin als ein Gut (Mal), das zulässig gehalten und getauscht werden kann, als Wertaufbewahrungs- oder Tauschmittel; andere äussern Vorbehalte wegen seiner Volatilität und seiner spekulativen Verwendung. Langfristig gehalten, ohne Hebel und ohne Zinsmechanismus, wird er von einem erheblichen Teil der Gelehrten als annehmbar eingestuft — die Auffassung eines qualifizierten Gelehrten bleibt jedoch massgebend.

Das hängt von drei Dingen ab: vom Vermögenswert selbst (das zugrunde liegende Projekt darf nicht auf einer verbotenen Tätigkeit beruhen), von der Verwendung (langfristige Anlage statt Spekulation, die dem Maysir gleichkommt) und von den eingesetzten Mechanismen (Staking, das dem Riba gleichkommt, verzinsliche Kredite und Hebel meiden). Eine Kryptowährung ist somit weder pauschal halal noch pauschal haram: Jeder Fall wird nach seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Struktur geprüft.

Das hängt vom Mechanismus ab. Staking, das auf gebundenen Token eine feste Rendite garantiert, wird oft dem Riba gleichgestellt und als nicht konform beurteilt. Dagegen werden bestimmte Formen der Beteiligung an der Validierung eines Netzwerks, die eine tatsächliche Leistung und ein geteiltes Risiko vergüten, von einigen Gelehrten anders beurteilt. Im Zweifel meidet man besser Renditen, die als garantiert dargestellt werden.

Hochfrequenzhandel, gehebelter Handel oder Handel mit Derivaten (Futures) ist problematisch: Er verbindet Spekulation (Maysir), übermässige Ungewissheit (Gharar) und oft impliziten Zins (Riba). Umgekehrt ist es weit besser vertretbar, einen konformen Vermögenswert zu kaufen und ihn in einer langfristigen Anlagelogik zu halten. Der entscheidende Unterschied ist der zwischen Anlegen und Wetten.

Ja, nach der überwiegenden Auffassung gehören gehaltene Kryptowährungen zum zakatpflichtigen Vermögen, ebenso wie Bargeld oder Anlagen. Die Zakat wird in der Regel auf ihrem Marktwert zum Zeitpunkt des jährlichen Stichtags berechnet, sofern die Schwelle (Nisab) erreicht und das Mondjahr verstrichen ist.

Indem man Vermögenswerte bevorzugt, deren Projekt zulässig ist, eine langfristige Anlagelogik statt Spekulation verfolgt, Hebel, Derivate und Zinsmechanismen (garantiertes Staking, Verleih) meidet, jeden nicht konformen Ertrag reinigt und seine Position mit Umsicht dimensioniert. In der Schweiz sind zudem die zugänglichen Plattformen und die anwendbare Besteuerung zu berücksichtigen.

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